Reisen in Risikogebiete

Nach einem Erlass des Landes NRW bezüglich privater Reisen von Schülerinnen und Schüler in Covid-19-Risikogebiete gilt folgende Regelung:

 

 

 

- Bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet sind Sie verpflichtet, sich umgehend in (häusliche)Quarantäne zu begeben und das Gesundheitsamt zu informieren. Verstöße hiergegen können als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Die Quarantäne können Sie nur durch ein negatives Testergebnis verhindern.

 

- Sollten Sie dies missachten und Ihr Kind dennoch zur Schule schicken, „spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.“

 

„Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern im Falles eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen.“

 

- Der Nachweis der Quarantäne ist der Schule vorzulegen. Bei begründeten Zweifeln, ist es der Schule erlaubt, Erkundigungen beim zuständigen Gesundheitsamt über die Quarantäne einzuholen. (Erlass des MSB zu privaten Reisen in Covid-19-Risikogebiete)

 

 

Weitere Infos finden Sie unter:

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2020_09_30 Erlass an BRen - Urlaubsreise
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